Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
M.P. Bock GmbH – Düsseldorfer Straße 9 – 68219 Mannheim
Stand 02/2023
- GELTUNGSBEREICH
1.a Die M.P. Bock GmbH (nachfolgend „AN“ genannt) ist für ihre Auftraggeber ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Diese sind Grundlage eines jeden Angebots, einer jeden Auftragsannahme und einer jeden Auftragsbestätigung des AN. Mit Erteilung eines Auftrages wird diese AGB vollumfänglich Bestandteil des Vertrages. Die AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die der AN vor Abschluss eines möglichen Vertrages für den Auftraggeber erbringt, als auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen des AN, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
1.b Etwaige Abweichungen oder Ausnahmen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den AN nur verbindlich, wenn der AN sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Sie gelten dann nur für den konkret bestätigten Einzelauftrag.
1.c Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Preise der bei Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung der Preisliste, bzw. des erstellten Angebotes des AN.
- ANGEBOTE
2.a Alle Angebote des AN sind in vollem Umfang freibleibend. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, sonstige technische Darstellungen und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt werden.
2.b Der AN behält sich das Eigentum und sämtliche Urheberrechte an den Angebotsunterlagen vor. Dritten darf sie der Auftraggeber ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des AN nicht zugänglich machen oder weitergeben.
- LEISTUNGSUMFANG
3.a Der AN erbringt seine Leistungen entsprechend den spezifizierten Anforderungen des Auftraggebers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gegebenen Sicherheitsvorschriften und der Qualitätsstandards gemäß seiner Zertifizierung und/oder Akkreditierung.
3.b Die zu prüfenden und prüfgerecht gestalteten Objekte werden vom AN grundsätzlich weder bearbeitet noch verändert. Eventuelle notwendige Bearbeitungen oder Veränderungen erfolgen, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes vereinbart, durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiken. Eine Haftung des AN für eine Beschädigung oder Verschlechterung des Prüfungsobjektes ist ausgeschlossen.
3.c Der Kontrollbereich bei Durchstrahlungsprüfungen wird vom AN eingerichtet. Eine etwaige Sperrung und Kennzeichnung öffentlicher Verkehrsräume nach dem Straßenverkehrsrecht gehört nicht zum Aufgabenbereich des AN.
3.d Der AN ist berechtigt, die Durchführung des Auftrags oder einzelner Auftragsteile an Subunternehmer oder andere Erfüllungsgehilfen weiterzuleiten, es sei denn, dies ist durch eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen.
3.e Aussagen über das Prüfungsergebnis sind nur verbindlich, soweit sie im schriftlichen Prüfungsbericht des AN enthalten sind. Für etwaige Maßnahmen, die der Auftraggeber aufgrund der Prüfungsergebnisse vornimmt, ist dieser ausschließlich selbst verantwortlich.
- MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.a Der Auftraggeber wird dem AN den freien und sicheren Zugang zu den Prüfungsobjekten ermöglichen und für die Dauer der Prüfung sicherstellen. Notwendige Zugangs- oder Arbeitsgenehmigungen, auch Fotografiererlaubnis, wird der Auftraggeber dem AN rechtzeitig vor Prüfungsbeginn beschaffen.
4.b Gelten am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheitsvorschriften oder sonstige spezielle Bestimmungen, die für die Prüfungsdurchführung vor Ort von Bedeutung sind, wird der Auftraggeber den AN hierauf rechtzeitig vor Prüfungsbeginn hinweisen. Der Auftraggeber steht zudem dafür ein, dass der konkrete örtliche Bereich, in dem der AN die Prüfung durchführt, den allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Sicherheitsvorschriften entspricht.
4.c Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den AN erforderlich ist. Er stellt auf seine Kosten dem AN im erforderlichen Umfang elektrischen Strom, Wasser, Gerüste, Leitern, Tritte, Krananlagen, sonstige Hebezeuge und/oder ähnliches zur Verfügung und sorgt am Ausführungsort für eine ausreichende Beleuchtung. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften für Gerüste und für Leitungsgräben.
4.d Der Auftraggeber stellt für das Prüfungspersonal des AN angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich akzeptabler sanitärer Anlagen, sowie besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, soweit sie nicht für den AN branchenüblich sind, kostenlos zur Verfügung.
4.e Über die erbrachten Arbeitsleistungen und -zeiten des AN werden Tätigkeitsnachweise erstellt, die vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten zu testieren sind.
4.f Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten auch nach einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des AN unter Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der AN berechtigt, die Arbeiten einzustellen, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
4.g Sollen Werkstoffprüfungen in den Werkstätten des AN stattfinden, so sind die Prüfteile dem AN kosten- und risikofrei anzuliefern und nach Prüfung wieder dort abzuholen. Versendungen nach erfolgter Prüfung zurück an den Auftraggeber erfolgen ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Abschluss einer Transportversicherung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit Übergabe oder Versendung an den Auftraggeber auf diesen über, spätestens jedoch eine Woche nachdem der AN dem Auftraggeber die Fertigstellung oder Versendungsbereitschaft angezeigt hat.
4.h Ist eine Abnahme der AN-Leistung vereinbart oder aus sonstigen Gründen erforderlich oder wird eine solche vom Auftragnehmer verlangt, hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb einer vom AN gesetzten angemessenen Frist nach Fertigstellung abzunehmen. Andernfalls gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen.
4.i Die Sicherung von Sensoren und Halbleitern (EDV oder Steuerungselektronik) sowie sonstiger Gegenstände und Anlagen im Umfeld der Prüfobjekte, die auf ionisierende Strahlung reagieren, liegt im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sie gehört nicht zu den Pflichten des AN aus der Rö- und StrlSch-Verordnung.
- TERMINE UND LEISTUNGSVERZUG
5.a Angaben über die Dauer und Beendigung der Prüfungsleistung werden regelmäßig unter Zugrundelegung eines normalen Arbeitsablaufes ermittelt und gelten daher nur annähernd. Es sei denn, der AN hat die Prüfungsdauer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Beginn, Dauer und Beendigung können sich durch unvorhersehbare Ereignisse und durch außerhalb des Einflussbereichs des AN liegende Umstände verschieben.
5.b Bei höherer Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Naturkatastrophen, kriegerischer oder terroristischer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Eingriffen, Behinderungen auf Transportwegen sowie bei sonstigen außerhalb des Einflussbereichs des AN stehenden Umständen, wie unverschuldete Betriebsstörungen und Schwierigkeiten bei der Material- und Ausrüstungsbeschaffung ist der AN berechtigt den Prüfungsbeendigungstermin um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufphase nach hinten zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein so erklärter Rücktritt berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen.
5.c Der AN gerät erst in Verzug, wenn ihn der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit schriftlich mahnt. Befindet sich der AN in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erbringt der AN seine Leistung auch innerhalb der Nachfrist nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
5.d Kosten, die dem AN durch vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen entstehen, trägt der Auftraggeber.
- EIGENTUMSVORBEHALT
6.a Prüfungsleistungen, Dokumentationen, Filme sowie sonstige Datenträger und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsansprüche des AN gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
6.b Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN jederzeit berechtigt, die Prüfungsunterlagen und sonstigen Lieferungen und Leistungen wieder an sich zu nehmen oder deren Herausgabe zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte durch den AN gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch ihn schriftlich erklärt wird.
6.c Werden vom Eigentumsvorbehalt des AN erfasste Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen untrennbar vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den AN.
6.d Der Auftraggeber darf die vom AN ihm zur Verfügung gestellten Prüfungsunterlagen und sonstigen Lieferungen und Leistungen nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges und nur dann weiterveräußern, wenn er sich gegenüber dem AN nicht in Zahlungsverzug befindet. Im Übrigen gilt: Für den Fall, dass die Leistung gegenüber dem AN zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an einen Dritten noch nicht vollständig bezahlt ist, tritt der Auftraggeber dem AN bereits jetzt sämtliche Forderungen gegen den Dritten aus dem Weiterverkauf (einschließlich Mehrwertsteuer) in Höhe des Zahlungsrückstandes sicherheitshalber an den dies annehmenden AN ab und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Auf Verlangen des AN hat der Auftraggeber dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und dem AN alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
6.e Zu anderen Verfügungen wie Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen o.ä. ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber den AN unverzüglich davon zu unterrichten und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.
- PREISE, ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
7.a Für alle Lieferungen und Leistungen zahlt der Auftraggeber dem AN die vereinbarten Preise. Haben die Vertragspartner keine ausdrücklichen Preise vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und /oder Lieferung beim AN gültigen Produkt- und Preisliste. Die Produkt- und Preisliste kann von AN jederzeit nach freiem Ermessen mit Wirkung für die Zukunft angemessen geändert werden.
7.b Alle vom AN angegebenen Preise sind Netto-Angaben und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.c Sämtliche Zahlungen sind mit Eingang der Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufforderung fällig. Sie haben spätestens zu dem jeweils vereinbarten Zahlungstermin bzw. innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen; wobei der Zeitpunkt des Zahlungseingangs maßgebend ist. Für den Beginn der Zahlungsfrist ist das jeweilige Datum der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgebend. Ist kein ausdrücklicher Zahlungstermin genannt und keine ausdrückliche Zahlungsfrist bestimmt, ist die jeweilige Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnung oder der Zahlungsaufforderung ohne jeden Abzug zahlbar. Geht die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist bzw. 14 Tage nach Datum der Rechnung oder der Zahlungsaufforderung beim AN ein, gerät der Auftraggeber ohne weitere Erklärung des AN in Verzug.
7.d Bei Aufträgen mit einem Leistungszeitraum über mehrere Tage bzw. Wochen ist der AN berechtigt über die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen Teilrechnungen zu stellen.
7.e Werden Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber nicht eingehalten, so kann der AN sämtliche bereits entstandenen Forderungen sofort fällig stellen und ausstehende Lieferungen und Leistungen von der Begleichung der Rückstände und einer entsprechenden Vorauszahlung für die noch ausstehenden Leistungen abhängig machen.
7.f Wird die Vollendung der Leistung des AN aufgrund eines Umstandes unmöglich den er nicht zu vertreten hat, so kann er vom Auftraggeber einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen verlangen.
7.g Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese Rechte bzw. Forderungen rechtskräftig festgestellt oder vom AN anerkannt oder nicht bestritten worden sind.
7.h Für die Dauer des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber dem AN Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
- MÄNGELHAFTUNG UND MÄNGELRÜGE
8.a Erkennbare Mängel sowie das Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, insbesondere von Prüfungsberichten, schriftlich gegenüber dem AN zu rügen. Nach Ablauf der Rügefrist können erkennbare Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nicht mehr wirksam geltend gemacht werden.
8.b Bei jeder Mängelrüge steht dem AN das uneingeschränkte Recht zur Besichtigung und Prüfung der Beanstandung zu. Im Rahmen dieser Prüfung sind dem AN auf Anfrage etwaige Berichte, Protokolle, etc. zur Verfügung zu stellen und sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
8.c Im Falle eines Mangels ist der AN verpflichtet, diesen innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise durch Lieferung oder Leistung einer neuen mängelfreien Sache zu beheben (Nacherfüllung). Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der AN sie verweigern.
8.d Erfolgt innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keine Nacherfüllung bzw. schlägt diese fehl, oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vom betreffenden Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder, unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, Schadensersatz oder ggf. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 10 verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder die Mangelbeseitigung selbst vornehmen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Bei geringfügigen Mängeln oder Pflichtverstößen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nicht zu.
8.e Der AN übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen des AN entstehen, sofern die Schäden nicht vom AN zu vertreten sind. Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, sofern und soweit ein Mangel auf Umständen beruht, die der Auftraggeber oder ein Dritter zu vertreten hat.
8.f Mängelansprüche gegen den AN verjähren in einem Jahr nach Erhalt der betreffenden Lieferung oder Leistung. In Fällen der nachfolgenden Ziffer 10.2 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- KEINE GARANTIEÜBERNAHME
Jede Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Auftragnehmers. Ziffer 3.1 bleibt unberührt.
- HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
10.a Der AN haftet nach Maßgabe und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrunde ist wie folgt beschränkt:
(1.) Der AN haftet für jeden Schadensfall lediglich begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden für die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, max. jedoch nur bis zur Höhe des vereinbarten Auftragswertes für die betreffende Lieferung oder Leistung.
(2.) Der AN haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(3.) Soweit eine vom Auftraggeber abgeschlossene Versicherung für den Schaden Deckung gewährt, haftet der AN dem Auftraggeber nur für die mit der Inanspruchnahme seiner Versicherung verbundenen Nachteile (z.B. Selbstbeteiligung). Die Haftung für Schäden durch den Liefer- oder Leistungsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers ist ganz ausgeschlossen.
10.b Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 10.a gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder soweit der AN einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder bei schuldhaft verursachten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.c Der AN haftet nur für unmittelbare Schäden am Lieferungs- oder Leistungsgegenstand, nicht jedoch für zufällige, indirekte oder mittelbare Schäden wie z.B. Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden. Es sei denn, es liegt ein Fall von Ziffer 10.b vor oder der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, unterliegt die Haftung ebenfalls den Beschränkungen der vorstehenden Ziffer 10.a (1.) bis (3.).
10.d Ansprüche gegen den AN auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind auf 5 % des Auftragswertes beschränkt. Eine weitergehende Haftung wegen Verzögerungen ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht für Fälle der vorstehenden Ziffer 10.b.
10.e Für Schäden Dritter haftet der AN in keinem Fall. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Haftung des AN gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 10.a, 10.c, 10.d und 10.e entsprechend.
10.f Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- VERTRAULICHE INFORMATIONEN UND URHEBERRECHTE
11.1 Die Vertragspartner haben im Rahmen der Auftragsdurchführung unter Umständen Zugang zu Informationen einschließlich Knowhow und Verfahrenstechniken des anderen Vertragspartners („Vertrauliche Informationen“). Diese sind von den Vertragsparteien, ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen vertraulich zu behandeln. Informationen einer Vertragspartei, die
– bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind oder werden, ohne dass eine Handlung oder ein Unterlassen der anderen Vertragspartei vorliegt, oder die
– im rechtmäßigen Besitz der anderen Vertragspartei waren bevor diese offengelegt wurden und die die andere Vertragspartei weder direkt noch indirekt von der offenlegenden Vertragspartei erhalten hat, oder die
– unabhängig von der anderen Vertragspartei entwickelt wurden
gelten nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung.
11.2 Die Vertragsparteien sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners zur Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte berechtigt. Jedoch hat der AN das Recht, den Namen des Auftraggebers gegebenenfalls für Werbemaßnahmen oder im Rahmen von Informationen an Investoren und Analysten zu verwenden.
11.3 Vertrauliche Informationen sind während der Auftragsdurchführung sowie zwei Jahre nach Beendigung als vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Eine Vertraulichkeit besteht jedoch nicht, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht oder beide Vertragsparteien sich über eine Ausnahme verständigen.
11.4 Der AN ist berechtigt, von Unterlagen, die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Einsicht überlassen wurden, Ablichtungen zu den eigenen Akten zu nehmen.
11.5 Der AN behält sich seine Urheberrechte an den von ihm erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen und Ähnliches ausdrücklich vor.
- SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
12.1 Nachträge, Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sowie etwaige Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
12.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Auftrag ist, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart haben, der Geschäftssitz des AN.
12.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung uneingeschränkt in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen durch wirksame bzw. durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung am nächsten kommen. Das gleiche gilt, sofern die Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist.